Heute befassen wir uns mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 17.12.2025, in der es darum geht, wann die Gebühren für polizeiliches Abschleppen im absoulten Halteverbot rechtsmäßig ist.

Sachverhalt: Es geht um anlassbezogene mobile absolute Halteverbotszonen, in diesem Fall auf Grund der Fußball-EM und damit verbundene Freihaltung von Wege für Einsatzfahrzeuge. Aus diesem Anlass wurde ein mobiles Verkehrszeichen mit Zeichen 283 StVO mit dem Zusatzzeichen 14.06.24 mit 26.06.24, 12-01 h aufgestellt. Die Aufstellhöhe war ca. 1,50 – 1,60 Meter. Der Kläger partke am 23. Juni 2024 seit spätestens 19:32 Uhr in der relevanten Straße. Um 20:03 Uhr des gleichen Tages wurde das Abschleppen angeordnet und um 22:34 Uhr durchgeführt. Die Kosten für das Abschleppen in Höhe von 427,75 € waren vom Kläger zu zahlen. Gegen den hier ergangenen Bescheid richtete sich die Klage, im konkreten Fall ohne Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Indem der Kläger sein Kfz zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich des streitgegenständlichen absoluten Haltverbots geparkt hat, § 12 Abs. 2 StVO, erfüllte er den Tatbestand der bezeichneten Ordnungswidrigkeit. Das Verkehrszeichen enthält nicht nur das Verbot, an der gekennzeichneten Stelle zu halten, sondern zugleich ein gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbares Wegfahrgebot für unerlaubt parkende Fahrzeuge. Die Polizei war befugt, diese gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Sicherstellung des klägerischen Kfz zu beseitigen, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG. Die Polizei durfte somit zur Unterbindung der dargelegten Ordnungswidrigkeit bzw. zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands die notwendige Abschleppanordnung treffen. Schon das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges begründet die Störung der öffentlichen Sicherheit.“

Der Kläger trug zwar vor, er hätte das Schild nicht erkennen können, weil es von einem VW-Bus verdeckt gewesen wäre, obwohl er von verschiedenen Richtungen und Entfernungen geschaut hätte. Das Gericht sah dies als nicht zutreffend an. Das Gericht weiters vor, dass es nicht darauf ankommmt, ob das Schild tatsächlich wahrgenommen wurde, allein ausreichend ist, dass ein Erkennenkönnen gegeben war. Hierzu kann je nach Einzelfall auch gehören, beim AUssteigen einen aufmerksamen Rundumblick vorzunehmen. Auch wäre nicht relevant, ob das Verkehrszeichen, wie in Nr. 13 a VwVStVO zu den §§ 39-43 StVO beschriebenen Höhe angebracht wurde, da dies nur eine interne Verwaltungsvorschrift darstellen würde. Auch war es nicht von Relevanz, dass in der gegenständlichen Straße wenig Betrieb war und eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen nicht gegeben war. Nach Ansicht des Gerichts wäre das jedoch nicht entscheidungserheblich, da Sinn der Anordnung auch war, dass Parkplätze für Einsatzfahrzeuge vorgehalten werden für den Bedarf. Im Ergebnis war das Anordnen des Abschleppens ordnungsgemäß.

Sie sehen, es gibt viele Anhaltspunkte, die im Rahmen eines solchen Bescheides zu besprechen und prüfen sind. Es gilt zu prüfen, ob das Verkehrsschild aufgestellt und sichtbar war, was der Grund für die Anordnung war und ob deshalb ein Abschleppen gerechtfertigt ist. Gerne helfen wir Sie hierbei.

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