Wir beschäftigen uns diesmal mit einem Klassiker, den man bereits öfters gesehen hat. Man fährt in eine durch Ampel geregelte Kreuzung ein, die befahrene Spur zum Abbiegen nach Links zeigt Grün, die Geradeausspur zeigt Rot. Man fährt über die Spur mit dem gezeigtem Gründlicht ein und wechselt im Krezungsbereich die Spur und fährt doch geradeaus. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt: Hier liegt ein regulärer Rolichtsverstoß vor, der, wenn die Ampel bereits länger als 1 Sekunde Rot zeigte, mit einem einmonatigem Fahrverbot verbunden ist. (Stand Februar 2026)
In dem dort entschiedenen Fall war es so, dass nach Darstellung des Betroffenen dieser mit dem Taxi auf der Abbiegespur und Grün in den Kreuzungsbereich gefahren ist, während er erst im Kreuzungsbereich seine Meinung zur Fahrtrichtung änderte und Geradeaus weiter gefahren ist. Gefährdet oder behindert worden soll niemand sein.
Es begeht auch derjenige bei einer mehrspurigen Fahrbahnführung mit Abbiegespuren in verschiedenen Richtungen und jeweils eigener Ampelregelung einen Rotlichtverstoß, der auf der durch Grünlicht freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie im geschützten Bereich der Kreuzung auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt. Nicht mildernd zu berücksichtigen waren im konkreten Fall Ausführungen, dass niemand konkret gefährdet wurde, man äußerst vorsichtig den Spurwechsel vorgenommen hatte und man nicht vorgeahndet sei, also noch keine Punkte „in Flensburg“ hat. Dies würde bereits der Regelfall nach dem Bußgeldkatalog darstellen. Eine abstrakte Gefährdung für die weiteren Verkehrsteilnehmer lag nach Ansicht des Gerichts vor. Ausführungen hierzu, dass der Betroffene als Berufsfahrer (Taxi) auf den Führerschein zwingend angewiesen sei und deshalb es gerechtfertigt wäre, vom Fahrverbot abzusehen, hatte das Gericht nicht zu prüfen, wäre aber hier noch ein Anhaltspunkt.
Durch die immer strengendere Rechtsprechung wird es für die betroffenen immer schwieriger, dass im Verfahren vor dem Amtsgericht das Fahrverbot erlassen wird. Vielmehr setzen die Obergerichte die Voraussetzungen immer höher, auch bezüglich des Beweises oder der Glaubhaftmachung des Verteidigungsvortrags. Sollten Sie in der Situation sein, dass Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde und gar ein Fahrverbot angeordnet wurde, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und prüfen die Rechtsmäßigkeit des Bescheides sowie der möglichen Verteidigungsoptionen.
Ihre Kanzlei Jehle & Kollegen