Sie kennen das vielleicht: Einmal unaufmerksam oder im Stress gewesen oder sonst irgendwie abgelenkt und schon war man zu schnell dran. Leicht passieren im Straßenverkehr Fehler, die auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeld bestraft werden. Ist der Verstoß schwerwiegender, kommt noch ein Fahrverbot dazu:

Gegen einen solchen Bußgeldbescheid kann innerhalb kurzer Frist Einspruch eingelegt werden. Nachfolgend gehen wir nun darauf ein, in welchem Umfang der Einspruch eingelegt werden kann und zeigen, warum es manchmal nicht sinnvoll ist, den Einspruch nur auf die Geldstrafe zu reduzieren:

  1. Einspruch kann ohne Beschränkung eingelegt werden.

Dieser Fall ist der klassische Fall und bedeutet, dass man gegen den Bußgeldbescheid vollständig vorgehen möchte, also sowohl gegen den Tatvorwurf als auch gegen die Rechtsfolge, also die Strafe.

Wird das gemacht, wird von der Bußgeldstelle und ggfs. vom Gericht sowohl der Vorwurf als auch die Bestrafung geprüft, wobei hier die Möglichkeit besteht, dass der Tatvorwurf nochmal geprüft wird und man zum Ergebnis kommt, dass die Tat noch mehr Vorwürfe beinhaltet und die Tat damit schwerer bestraft wird.

  1. Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden

Dieser Fall empfiehlt sich dann, wenn der Vorwurf klar und im Ergebnis richtig ist, aber man die Strafe, beispielsweise die Geldstrafe oder aber das Fahrverbot, reduzieren möchte, da dann die Prüfung darauf beschränkt ist.

Der Einspruch kann auch auf einen Teil der Rechtsfolgen beschränkt werden. Ein Fall hierfür kann wie folgt aussehen: Man bekommt einen Bußgeldbescheid mit einer Geldstrafe von 500,00 €, zwei Punkte und einem Fahrverbot von einem Monat. In diesem Fall kann man der Einspruch beispielsweise auf die Geldstrafe oder das Fahrverbot beschränkt werden, was aber auch zur Folge hat, dass die weitere Strafe bestandskräftig wird und man nicht mehr dagegen vorgehen kann.

Dabei sind zwei Sachen zu beachten:

Beim Fahrverbot gibt es die rechtliche Möglichkeit, dass dieses beseitigt wird, während im Gegenzug die Geldstrafe erhöht wird, wenn weitere Umstände dazu kommen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen. Fälle hierfür können sein, wenn man beruflich oder privat zwingend auf das Auto angewiesen ist.

Bei der Beschränkung auf die Geldstrafe wird das Fahrverbot rechtskräftig und kann nachträglich nicht von einem Gericht geprüft oder geändert werden.

Dies hat neulich erst das Amtsgericht Dortmund bestätigt:

Beim dort verhandelten Fall wurde der Betroffene beim Fahren unter Einfluss berauschender Mittel erwischt und bekam eine hohe Geldstrafe, zwei Punkte im Fahreignungsregister („in Flensburg“) und drei Monate Fahrverbot. Gegen den Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein, beschränkte diesen jedoch auf die Geldstrafe.

Das Amtsgericht Dortmund stellte nun klar, dass diese Beschränkung zulässig ist, jedoch die bereits geschilderte Rechtsfolge zum Ergebnis hat, nämlich, dass das Fahrverbot bestandskräftig wird und nicht mehr nachträglich geprüft und geändert werden kann. Zwar sei es richtig, dass Geldstrafe und Fahrverbot oft zusammenhängen, dies muss jedoch nicht zwingend sein, weshalb die Beschränkung eines Einspruchs wörtlich zu nehmen ist, wenn er entsprechend bewusst beschränkt wird.

Im Ergebnis wurde die Geldstrafe im dortigen Fall auch reduziert- Das Fahrverbot blieb unverändert und hätte auch nicht abgeändert werden können. Hätte man hier den Einspruch ohne Beschränkung oder beschränkt „auf die Rechtsfolgen“ eingelegt, hätte über das Fahrverbot entschieden werden können.

Sie sehen, selbst beim Einlegen vom Einspruch können bereits viele Fehler passieren, die gravierende Folgen haben können, gerade wenn es um ein Fahrverbot geht. Damit schon da keine Fehler passieren, die nachträglich nicht geändert werden können, helfen wir Ihnen in der Kanzlei vom Beginn des Verfahrens, also bereits ab Zusendung des Anhörungsbogens über die Beratung des weiteren Vorgehens bis zur finalen Entscheidung, einschließlich Fristenprüfung und Begründung.

Kontaktieren Sie uns dafür gerne.

Unabhängig davon wünschen wir Ihnen eine gute und sichere Fahrt.

Ihre Kanzlei Jehle & Kollegen