Im Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 6 AZR 75/18) hat das BAG, insbesondere für Arbeitgeber äußerst wichtig, präzisiert, ob ein Widerruf von Aufhebungsverträgen durch den Arbeitnehmer möglich ist:

Zunächst wurde festgehalten, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag auch dann nicht widerrufen kann, wenn dieser in seiner Privatwohnung abgeschlossen wurde.
Ein Aufhebungsvertrag könne jedoch unwirksam sein, falls dieser unter Missachtung des „Gebots fairen Verhandelns“ zustande gekommen sei.

Bislang war ein Aufhebungsvertrag, der von einem Arbeitnehmer unterschrieben wurde, nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar. Grundsätzlich musste der Arbeitnehmer in einem Arbeitsgerichtsverfahren entweder eine Täuschung oder eine Drohung durch den Arbeitgeber nachweisen, um eine wirksame Anfechtung erklären und eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages herbeiführen zu können.
Nunmehr hat das BAG die Möglichkeiten des Arbeitnehmers deutlich erweitert:
Auch wenn kein Widerruf eines Aufhebungsvertrages möglich sei, verpflichte doch das „Gebot fairen Verhandelns“, als arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber. Diese Pflicht sei verletzt, wenn der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erheblich erschwere.

Eine Beschränkung auf eine Anfechtung aufgrund Drohung bzw. Täuschung ist nach diesem Urteil nicht mehr gegeben.

Falls ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag beenden will, ist daher dringend anzuraten, diesem zumindest einen Tag Bedenkzeit zu gewähren, damit ggf. auch Rücksprache mit anderen Personen durchgeführt werden kann. Ansonsten besteht eine große Gefahr, dass gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ verstoßen wird mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis im Endeffekt fortbesteht.