Eine aktuelle Entscheidung des BVerfG aus 2022 zeigt, dass ein:e Geschäftsführer:in oder -inhaber:in weder sich noch Familienangehörige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beim Transport von gefährlichen Gütern belasten muss. Die Gründe möchte ich hier skizzieren:

Bei einer Kontrolle der Verkehrspolizei fiel auf, dass dieser mit Gefahrgut beladen, jedoch nicht mit Feuerlöschgeräten ausgestattet, war und auch die Nachprüfung des Kontrollgeräts mehr als zwei Jahre nicht durchgeführt wurde, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Um den Sachverhalt und insbesondere die verantwortliche Person zu ermitteln, forderte die zuständige Polizei das Unternehmen und den Geschäftsinhaber auf, den „Verantwortlichen“ zu benennen, der für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.

Der Geschäftsinhaber lehnte dies mit der Begründung ab, dass er sich und Angehörige nicht belasten müsse. Auf Grund der Ablehnung erging gegen den Geschäftsinhaber ein Bußgeld in Höhe von 1.000,00 €.

Mit der Entscheidung aus diesem Jahr stellte nun das BVerfG klar, dass § 9 Abs. 4 GGBefG auch für Geschäftsführer und Geschäftsinhaber gilt.

Eine Verurteilung wegen Nichterteilung einer Auskunft würde im konkreten Fall gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen, weshalb er berechtigt war, die Auskunft mit der Begründung zu verweigern, dass er sich sonst der Gefahr einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung aussetzen müsste. Aus diesem Grund darf die verweigerte Auskunft auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden, da sonst der faktische Zwang bestehen würde, auf das Auskunftsverweigerungsrecht zu verzichten, wenn ein (weiteres) Bußgeld vermieden werden soll

Die Auskunftspflicht der geschäftsinhabenden und geschäftsführenden Person, wer die verantwortliche Person ist, besteht also nur dann, wenn nicht die Gefahr besteht, dass man sich oder Angehörige mit der Auskunft belasten würde, weil man beispielsweise selbst oder jemand Angehöriges für die Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften verantwortlich war.

Gerne prüfen wir Ihren Fall darauf, ob Sie zur Auskunft verweigert sind und helfen auch sonst und allgemein gerne in Fragen des Speditions- und Transportrechts, insbesondere auch in Bußgeldverfahren.

 

Ihre Kanzlei Jehle & Kollegen