Verfahrenskosten aus familienrechtlichen Verfahren können steuerlich allenfalls als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Dies war jedenfalls lange Zeit gängige Auffassung der Gerichte.

Das FG Münster lässt in seinem Urteil vom 03.12.2019, Az. 1 K 494/18 nun auch einen Ansatz als Werbungskosten zu. Das Argument: Der Unterhaltsverpflichtete kann regelmäßig die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, der Unterhaltsberechtigte ist dann verpflichtet, den Unterhalt als Einkommen zu versteuern.

Da der Gesetzgeber dies so vorsieht sind die Unterhaltszahlungen nach Auffassung des Gerichts den übrigen zu versteuernden Einkünften insoweit gleichgestellt.

Damit in Zusammenhang stehende Verfahrenskosten können daher als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart in Zusammenhang steht. Dies ist bei einem Verfahren über nachehelichen Ehegattenunterhalt, auch wenn dieser im Verbund geltend gemacht wird, der Fall.

Nach der Entscheidung des FG Münster ist es daher möglich, Verfahrenskosten für einen Unterhaltsprozess als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, wenn

  • der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend macht
  • der Unterhaltsberechtigte daher den Unterhalt als Einkommen versteuern muss.

Dabei war es nach Auffassung des FG auch unschädlich, dass das Unterhaltsverfahren mit einem Vergleich abgeschlossen worden war. Es ist nicht klar, ob weitere Finanzgerichte dieser Entscheidung folgen werden.

Das FG Münster hat die Revision zugelassen. Aufgrund dieser Entscheidung empfiehlt es sich aktuell, die Verfahrenskosten als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.